AGB - Vermietung

Mietbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern des Unternehmens Muldentaler Baumaschinen

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) haben ihre Gültigkeit für die Vermietung u.a. von Maschinen, Geräten und Anhängern durch die MTL-Baumaschinen, Inhaber: David Bretschneider, 04827 Machern OT Gerichshain (nachfolgend „MTL-Baumaschinen“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt).

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.

1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.

1.4 Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Textform. § 2 Angebot und Vertragsabschluss, Vertragssprache

2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Kunden können von uns innerhalb von zwei Wochen durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung (z.B. per Fax und per E-Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.

2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom abgeschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetseiten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.

2.5 Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug

3.1 MTL-Baumaschinen hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.

3.2 Der Kunde hat MTL-Baumaschinen den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er MTL-Baumaschinen unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.

3.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten. Der Kunde ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.

3.5 Falls der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) ist, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.

3.6 Kommt MTL-Baumaschinen mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Kunde eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unbeschadet von Ziffer 10.3 ist die von MTL-Baumaschinen zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt. 3.7 MTL-Baumaschinen oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

§ 4 Versand

4.1 Die Versendung, sofern vereinbart, oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz von MTL-Baumaschinen zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand von MTL-Baumaschinen abgeholt, hat der Kunde diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.

§ 5 Mietdauer

5.1 Die Mindestmietdauer beträgt ein Tag, ggf. davon abweichende Mindestmietzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.

5.2 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Kunden durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde nicht zu vertreten hat.

§ 6 Montage

6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Kunden eigenverantwortlich ausgeführt.

6.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

§ 7 Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Die Berechnung der Miete erfolgt auf Tagesbasis (Tagesmiete). Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.

7.2 Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

7.3 Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, hat der Kunde ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

§ 8 Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution

8.1 Alle Zahlungen haben bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. MTL-Baumaschinen ist darüber hinaus jederzeit dazu berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.

8.2 Der Kunde tritt seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an MTL-Baumaschinen ab. MTL-Baumaschinen nimmt die Abtretung an.

8.3 Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung aller besicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Kunden ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10% der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.

§ 9 Pflichten des Kunden

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.

9.2 Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Kunde diese MTL-Baumaschinen rechtzeitig anzukündigen und diese durch MTL-Baumaschinen sodann unverzüglich durchführen zu lassen. MTLBaumaschinen hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Kunde seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Kunde MTL-Baumaschinen unverzüglich in Textform (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich in Textform zu informieren.

9.4 Der Kunde darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

9.5 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt MTL-Baumaschinen auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Kunde den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung von MTL-Baumaschinen, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Kunden. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuelle Verlust der Herstellergarantie haftet der Kunde. Der Kunde tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an MTLBaumaschinen ab; MTL-Baumaschinen nimmt diese an. Alle sonstigen Reparaturen, die der Kunde zu vertreten hat, hat der Kunde auf seine Kosten sofort durch MTLBaumaschinen oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.

§ 10 Mängel und Haftung

10.1 Der Kunde haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Kunde für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten von MTL-Baumaschinen.

10.2 Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes bei MTL-Baumaschinen schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang bei uns maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Kunden wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen MTL-Baumaschinen zu.

10.3 Der Kunde kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen MTL-Baumaschinen, insbesondere auch Ersatz von nicht am Mietgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur in folgenden Fällen geltend machen: - bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch MTL-Baumaschinen; - bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MTL-Baumaschinen oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MTL-Baumaschinen; - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MTL-Baumaschinen beruhen; - falls MTL-Baumaschinen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung von MTL-Baumaschinen ausgeschlossen.

10.4 Wenn der Mietgegenstand vom Kunden aus Gründen, die von MTL-Baumaschinen zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.3 entsprechend.

10.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 25 % des vereinbarten Mietpreises vom Kunden als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 11 Recht von MTL-Baumaschinen zur fristlosen Kündigung

MTL-Baumaschinen kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde - MTL-Baumaschinen auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt, - mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist, - den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe von MTL-Baumaschinen unberührt.

§ 12 Versicherung – Selbstbeteiligung

MTL-Baumaschinen schließt in der Regel eine Kaskoversicherung mit Selbstbehalt für Maschinen ab. Die Versicherungsbedingungen können in der Firma von MTL-Baumaschinen eingesehen werden. Der Versicherungsbeitrag ist ausschließlich auf Kalendertage zu leisten und wird im Mietvertrag gesondert ausgewiesen. Ist kein Versicherungsbeitrag ausgewiesen, besteht kein Versicherungsschutz und der Kunde haftet für den Verlust. Die Maschinen bzw. Geräte sind als versichert gekennzeichnet (z.B. in Mietpreisliste mit Stern, etc.). Nicht entsprechend gekennzeichnete Geräte sind nicht versichert; sofern es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen handelt, hat der Mieter in diesem Fall auf eigene Kosten eine Kaskoversicherung für Maschinen abzuschließen. Der Selbstbehalt bei Beschädigungen bzw. Verlust ist den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden.

§ 13 Rückgabe des Mietgegenstands

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes MTL-Baumaschinen rechtzeitig vorher anzuzeigen.

13.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz von MTL-Baumaschinen oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit;

13.3 Der Kunde hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. voll aufgeladenen Batterien (Akku) und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 9 Nr. 9.1, 9.2 und 9.5 gilt entsprechend. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Kunde seiner in § 9 vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Kunden in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Kunden zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist diesem mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind von MTL-Baumaschinen dem Kunden in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Kunden und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

13.4 Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeit von MTL-Baumaschinen so rechtzeitig zu erfolgen, dass MTL-Baumaschinen in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen.

§ 14 Kauf/Mietkauf/Übernahme aus Miete

Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert zwischen Kunden und MTL-Baumaschinen vereinbart wurde.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

15.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ist der Kunde Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union, kann ggf. auch das Recht desjenigen Landes, in dem jener seinen Wohnsitz hat, zur Anwendung kommen, wenn es sich um zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen handelt.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Kunden zuständige Gericht anrufen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

§ 16 Streitbeilegungsverfahren

MTL-Baumaschinen ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet und auch nicht bereit.

§ 17 Datenschutz

Soweit zur Anmietung und zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie im Übrigen auf unserer Internetseite.